Hintergrund: Rahmenbedingungen für den Ganztag ab 2026

21 Feb 2024 | Ganztag

Alle reden über den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bzw. korrekterweise über den Rechtsanspruch auf die „Förderung in einer Tagesseinrichtung“ für Grundschulkinder ab 2026. Viele gehen davon aus, dass er die Rahmenbedingungen für viele Akteure in Schule und in den außerschulischen Freizeitangeboten verändern wird. Worauf werden Eltern ab 2026 Anspruch haben? Welche Rahmenbedingungen stehen schon fest? Wer entscheidet über Fragen, die noch offen sind? Dieser Text versucht anhand von Gesetztexten, Vereinbarungen und öffentlichen Verlautbarungen der Akteure ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Es ist kein juristischer Beratungsartikel. Der Text soll Anknüpfungspunkte für eine informierte Diskussion bieten.

In welchen Gesetz findet sich die Grundlage für den Rechtsanspruch?

Die Grundlage für den Rechtsanspruch ist im SGB VIII §24 verankert. Dort steht:

jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

SGB VIII §24

Dieser Artikel formuliert erst mal nur den Rechtsanspruch auf „Förderung“. Aber was versteht das Gesetz unter Förderung? Einen Hinweis gibt SGB VIII §22 Absatz (2). Dort steht:

(2) Tageseinrichtungen für Kinder […] sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten.[…].

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

SGB VIII §22

Und was bedeutet es konkret, dass der Förderungsauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung sowie die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes umfasst? Der Absatz(4) des gleichen Paragrafen verweist dann darauf, dass das Landesrecht alles weitere klärt.

Was findet sich bisher im Landesrecht zum Ganztag?

Ganztag wird bisher im Landesrecht in Schleswig-Holstein nur im Schulgesetz thematisiert, obwohl der Rechtsanspruch „auf Förderung in einer Tageseinrichtung“ über das SGB VIII formuliert wird und somit eigentlich auch die Jugendhilfe betrifft. Im Schulgesetz des Landesschleswig-Holstein werden im §6 die folgenden Regelungen getroffen.

§6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

  • Soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift abweichend bestimmt, entscheiden die Schulträger der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, ob diese als Ganztagsschulen in offener oder in gebundener Form geführt werden. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit, […]

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann für Ganztagsschulen durch Verordnung insbesondere regeln:

  1. Grundsätze der Organisation,
  2. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,
  3. die verbindliche Ausgestaltung als Ganztagsschule für Schulen bestimmter Schularten.

(5) Für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig.

Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein §6

Aber die konkreten Ausführungen zur Qualität werden in Verordnungen geregelt. Die bisherige Richtlinie “Ganztag und Betreuung” macht in Bezug auf die Qualität und die konkret Ausgestaltung aber kaum Vorgaben. Vielmehr wird die Verantwortung für die Ausgestaltung an die jeweilige Schule abgegeben:

2. Ziele, Grundsätze und Förderung Offener Ganztagsschulen

Offene Ganztagsschulen sollen durch die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Partnern die Bildungs- und Erziehungsziele von Schule unterstützen. Sie sollen ergänzend zum planmäßigen Unterricht die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, deren individuelle Fähigkeiten und Interessen fördern und Benachteiligungen abbauen. Gleichzeitig sollen sie dazu beitragen, berufstätige, arbeitssuchende oder sich in Ausbildung befindliche Erziehungsberechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.

2.1 Voraussetzungen für die Genehmigung

[…]

g) Die Schule erarbeitet ein auf Dauer angelegtes pädagogisches Konzept der Offenen Ganztagsschule und stimmt dieses mit dem Schulträger und gegebenenfalls mit dem Kooperationspartner, der mit der Durchführung des Ganztags- und Betreuungsangebots beauftragt wird (Träger nach Ziffer 1 Satz 6), ab.

h) In dem Konzept sind die pädagogischen Grundsätze und die Ziele der Ganztagsschule, die Kooperationspartnerschaft für die ergänzenden Veranstaltungen einschließlich Ausgestaltung und Finanzierung, die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern, Art, Umfang und Durchführung der unterrichtsergänzenden Angebote sowie ihre Verzahnung mit dem Unterricht, Zeitstruktur der Unterrichts- und Angebotsgestaltung, die Mittagsversorgung sowie Personal und Räumlichkeiten zu beschreiben. Die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sind im pädagogischen Konzept angemessen zu berücksichtigen.“

Richtlinie Ganztag und Betreuung

Was bedeutet die aktuelle Rechtslage für Kultur und Kultureinrichtungen im Ganztag?

  • Es wird ein Bildungsanspruch an das Nachmittagsangebot formuliert.
  • Es besteht ein Gebot mit außerschulischen Einrichtungen zu kooperieren.
  • Daraus lässt sich ableiten: Grundsätzlich können sich außerschulische Akteure aus der kulturellen Bildung, kommunale Kultureinrichtungen, Sportvereine oder weitere Akteure der außerschulischen Bildung in den Ganztag einbringen und zu dessen Qualität beitragen.
  • Momentan ist ein offenes Fenster auf die Entwicklung der Strukturen Einfluss zu nehmen, in deren Rahmen Kooperationen in Zukunft stattfinden werden.

Wer entscheidet über die Rahmenbedingungen für den Ganztag in Schleswig-Holstein ab 2026?

Federführend für die Entwicklung einer neuen Rahmenrichtlinie ist das Ministerium für Bildung Wissenschaft Forschung und Kultur (MBWFK) verantwortlich. Gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung gibt es eine gemeinsame Interministerielle Arbeitsgruppe, in der wohl die zentralen Entscheidungen zwischen Bildung und Jugendhilfe abgestimmt werden. Impulse für die neue Richtlinie werden in den vier Regionalkonferenzen von den lokalen Akteuren gesammelt. Zudem gibt es schon länger eine vom MBWFK einberufene AG Ganztag in der kommunale Landesverbände, Elternvertretungen, Gewerkschaften sowie Vertreter der LAG Wohlfahrt und des Landesjugendrings vertreten sind. Begleitet wird der Prozess von vielen Akteuren, die bereits im Ganztag aktiv sind sowie die ihre Tätigkeitsfelder für Anknüpfungsfähig halten. Diese haben ähnlich wie die LKJ SH e.V. beispielsweise Positionspapiere aus ihrer jeweiligen Perspektive geschrieben.

Die finanziellen Rahmenbedingungen werden schließlich zwischen den kommunalen Spitzenverbänden (aktuell federführend der Städteverband Schleswig-Holstein) und der Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein ausgehandelt. Wenn es an die konkrete Umsetzung geht, werden vermutlich (wie bisher) die Kommunen die Leistungen für das Ganztagsangebot ausschreiben und sich dabei auf den neu zu entwickelnden Rahmen beziehen.

Weitere Beiträge

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner